Allgemeine Information

Tätigkeitsbeschreibung gemäß Luftfahrt-Bundesamt

 

 

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat folgende Module mit den entsprechenden Tätigkeitsbeschreibungen definiert:

 

Modul A Personal von Versendern:

  • Klassifizieren von gefährlichen Gütern
  • dentifizieren von gefährlichen Gütern
  • Erstellen und Bereitstellen der erforderlichen Dokumente
  • Unterzeichnung der Versendererklärung
  • Auswahl Verpackungsmaterial
  • Zusammensetzen des Versandstücks
  • Ordnungsgemäßes Verschließen des Versandstücks
  • Anbringen von Markierungen und Kennzeichen
  • Einhaltung aller nationalen und internationalen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Versand von gefährlichen Güter

 

Modul B Personal von Verpackern:

  • Auswahl Verpackungsmaterial
  • Zusammensetzen des Versandstücks
  • Ordnungsgemäßes Verschließen des Versandstücks
  • Anbringen von Markierungen und Kennzeichen

 

Modul C Personal von Luftfrachtspeditionen, das mit der Abwicklung von gefährlichen Gütern befasst ist:

  • Überprüfen der Dokumente
  • Überprüfen von Fracht
  • Erstellen des Luftfrachtbriefs
  • Organisiert die ordnungsgemäße Übergabe an das Luftfahrtunternehmen

 

Modul D Personal von Luftfrachtspeditionen, das mit der Abwicklung von Luftfracht, die keine gefährlichen Güter enthält, befasst ist:

  • Überprüfen der Dokumente
  • Überprüfen von Fracht
  • Erstellen des Luftfrachtbriefs der keine gefährlichen Güter betrifft
  • Organisiert die ordnungsgemäße Übergabe an das Luftfahrtunternehmen

 

Modul E Personal von Luftfrachtspeditionen, das mit der Abfertigung, Lagerung und dem Ein- und Ausladen von Luftfracht und Post befasst ist (Speditionsumschlag):

  • Überprüfen von Fracht
  • Vorbereitung von Ladeeinheiten mit gefährlichen Gütern
  • Be- und Entladen von Fahrzeugen
  • Abfertigung und Aufbewahrung von Fracht und/oder Post

 

Modul F Personal von Betreibern und Bodenabfertigungsagenten, das gefährliche Güter annimmt (Annahmekontrolle):

  • Überprüfen der Fracht entsprechend den Richtlinien der ICAO-TI
  • Überprüfen der Dokumente
  • Überprüfen von Gefahrgutfracht (z.B. Versandstücke, Umverpackungen, etc. …)
  • Erstellen einer entsprechenden Gefahrgutannahmekontrollliste
  • Melden von Vorfällen

 

Modul G Personal von Betreibern oder Bodenabfertigungsagenten, das keine gefährlichen Güter abfertigt und/oder am Dokumentenhandling/Sendungsdatenverarbeitung beteiligt ist (Import und Export):

  • Überprüfen der Dokumente
  • Überprüfen von Fracht und/oder Post

 

Modul H Personal von Betreibern oder Bodenabfertigungsagenten, das an der Abfertigung, Lagerung und dem Ein- und Ausladen von Fracht oder Post und Gepäck beteiligt ist (Frachtabfertigung mit gefährlichen Gütern):

  • Überprüfen von Fracht, Post und/oder Gepäck
  • Vorbereitung von Ladeeinheiten mit gefährlichen Gütern
  • Be- und Entladen von Luftfahrzeugen und Ladeeinheiten
  • Abfertigung und Aufbewahrung von Fracht, Post und / oder Gepäck,
  • gefahrgutbezogene Sendungsdatenverarbeitung z.B. Manifestierung etc.

 

Modul I Personal der Passagierabfertigung:

  • Erstellen einer Bordkarte
  • Annahme von Gepäck
  • Passagierabfertigung (inkl. Mobilitätshilfen, Sondergepäck und Sperrgepäck)

 

Modul J Personal der Flugbesatzung (Luftfahrzeugführende):

  • Kenntnisnahme der NOTOC und deren Bestätigung
  • Beladevorschriften und Ladeplanung kontrollieren

 

Modul K Personal der Flugdienstberatung:

  • NOTOC interpretieren und Koordinationsmaßnahmen von Notfallmaßnahmen (z.B. Rettungskräfte alarmieren)

 

Modul L Personal der Ladeplanung:

  • Erstellen von NOTOC
  • Erstellen der Ladedokumente

 

Modul M Personal der Ladeplanung ( Ramp Agent):

  • Bestätigen der NOTOC (Unterzeichnen)
  • Überwachung der Verladung
  • Übergabe der Dokumentation an den Luftfahrzeugführer

 

Modul N Personal der Flugbegleitung (Kabinenbesatzung):

  • Erkennen von undeklariertem Gefahrgut
  • Durchführen von Notfallmaßnahmen
  • Kommunikation mit dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer

 

Modul O Sicherheitspersonal, das die Überprüfung und Durchleuchtung von Passagieren und Besatzungsmitgliedern und deren Gepäck und Fracht oder Post vornimmt:

  • Erkennen von undeklariertem Gefahrgut und Veranlassung zum Ausschluss der weiteren Beförderung

 

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